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Auszug aus den Empfehlungen des Deutschen Patent- und Markenamtes:
Bei Zweifeln über die Schutzfähigkeit ihrer Marke ist die Inanspruchnahme von Fachleuten (Rechts- oder Patentanwälte) empfehlenswert. Das DPMA ist nicht befugt, schriftlich oder telefonisch Auskünfte über die Schutzfähigkeit im Einzelfall zu geben. (§ 58 Abs. 2 MarkenG).
Orientieren Sie sich anhand einer Markenrecherche über die Chancen der von Ihnen vorgesehenen Markenanmeldung mit Rücksicht auf bereits eingetragene identische oder ähnliche Marken. Auch wenn eine solche Markenrecherche nicht immer jedes bessere Recht ermitteln kann, so lassen sich doch in vielen Fällen Kosten für eine aussichtslose Anmeldung sparen.
Beachten Sie, dass Ihre Marke die Rechte Dritter verletzen kann (z.B. ältere Markenrechte oder Namensrechte). Die wettbewerbsrechtlichen Folgen und Risiken einer Markeneintragung werden dabei häufig unterschätzt. So können Dritte gegen Ihre Marke nicht nur Widerspruch vor dem Deutschen Patent- und Markenamt erheben oder einen Löschungsantrag stellen, sondern gegen Ihre Marke kann darüber hinaus mit Abmahnungen oder mit Klagen vor Zivilgerichten vorgegangen werden.
Zu diesen wettbewerbsrechtlichen Aspekten empfiehlt sich eine Beratung durch Patent- oder Rechtsanwälte.
Die Mitarbeiter des Deutschen Patent- und Markenamts dürfen hierüber nach den gesetzlichen Vorgaben keine beratenden Auskünfte erteilen.
Grundsätzlich ist es nicht zulässig, die Marke mit dem Registrierzeichen ® zu benutzen, solange sie noch nicht eingetragen ist. Auch die Benutzung vor Abschluß des Widerspruchsverfahrens kann Probleme hervorrufen, wenn die Marke wieder gelöscht wird.
(Unterschied zwischen Patentanwalt und Anwalt siehe unter FAQ am Ende)
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