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FAQ - Häufig gestellte Fragen zur "Marke"

Was ist eine Marke?

Eine Marke ist ein Geschäftszeichen, oft mit großem Wiedererkennungswert. Jeder kennt z. B. den Schriftzug von Coca- Cola. Läßt man dieses Geschäftszeichen als "Marke" eintragen, genießt es einen starken Schutz vor zum Verwechseln ähnlich sehenden anderen Zeichen. Dies kann sogar gegenüber Geschäftszeichen gelten, die älter, aber nicht als Marke eingetragen sind. Die Eintragung als Marke ist also sinnvoll, allerdings mit Kosten verbunden.


Welche Voraussetzungen muss ein Kennzeichen erfüllen, damit es als "Marke" geschützt werden kann bzw. was kann nicht als Marke geschützt werden?

a) Ausgeschlossen sind Marken, denen jegliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 II Nr. 1 MarkenG). Ob dies der Fall ist, läßt sich nur jeweils am konkreten Fall und mit Hilfe der veröffentlichten Rechtsprechung feststellen.

b) Ebenfalls ausgeschlossen sind Zeichen und Begriffe (sogenannte freihaltebedürftige Begriffe), die ausschliesslich ein Produkt bzw. dessen Herkunft oder Herstellungsart beschreiben ("Schweizer Käse", "Frische Milch"). Das gleiche gilt für Marken, die Staatswappen oder Gemeindezeichen beinhalten. Verwehrt wird auch die Eintragung von Marken, die gegen die guten Sitten verstoßen.

c) Um den Schutz zu erhalten, muss die Marke innerhalb der letzten 5 Jahre auch benutzt worden sein (§§ 25, 26 MarkenG).

Schützen und eintragen lassen kann man z. B.(§ 3 MarkenG): Wortmarken ("Nutella", "Der weiße Riese"), Personennamen ("Dr. Best"), Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen (Melodie von der Dt. Telekom, muss als Notenabfolge eingetragen werden), dreidimensionale Gestaltungen einschließlich Form und Farben (Nike - Zeichen, Shell - Muschel, Puma - Zeichen, Telekomfarben, wobei es nicht möglich ist, nur die Farben an sich schützen zu lassen).

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Wie geht man nun vor, wenn man sich eine Marke schützen lassen möchte?

Zunächst ist es sehr ratsam zu überprüfen, ob nicht schon ein ähnliches Geschäftszeichen, mit dem die Gefahr der Verwechslung besteht, bereits eingetragen ist. Eine solche Markenrecherche können wir z. B. für Sie übernehmen.
Wenn feststeht, welche Marke eingetragen werden soll, muss die Marke beim Patentamt in das Register eingetragen werden (§ 32 MarkenG). Die Anmeldung zur Markeneintragung muss folgende Angaben enthalten:

1.Die persönlichen Daten des Anmelders

2.Die Marke selbst

3.Ein Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird.

Hierzu gibt es ein Verzeichnis mit 45 Klassen. Aus diesen Klassen sind diejenigen zu wählen, in denen der Markenschutz erfolgen soll.
Darüber hinaus müssen die Waren bzw. Dienstleistungen, für die die Marke verwendet werden soll ganz genau bezeichnet werden. Eine zu weit führende Angabe über die Verwendung der Marke läßt das Dt. Patent- und Markenamt (DPMA) in München nicht zu und verlangt dann eine Nachbesserung. Dies ist auch sinnvoll. Denn nach §§ 25, 26 MarkenG besteht der Schutz nur dann, wenn die Marke auch in allen eingetragenen Waren bzw. Dienstleistungen genutzt wird. Ist also ein zu großer Spielraum gewählt worden, wird die Marke möglicherweise nicht in allen angegebenen Bereichen genutzt und kann so den Schutz verlieren. Andererseits darf der Bereich auch nicht zu eng gewählt werden, z. B. für den Fall, dass man die Marke noch auf weitere Tätigkeiten ausdehnen möchte.

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Was kostet die Anmeldung beim DPMA in den verschiedenen Klassen?

Kosten fallen nur einmal bei der Anmeldung an. Danach ist alle 10 Jahre der Markenschutz zu verlängern. Die Verlängerung kostet in etwa das Doppelte der Anmeldegebühren. Die Anmeldung für bis zu drei Klassen kostet 300,- € . Jede weitere Klasse kostet 100,- €. Eine beschleunigte Anmeldung kostet weitere 200,- €.


Ist es auch möglich eine Markeneintragung für alle EU- Länder zu erreichen?

Ja, seit 1996 existiert das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) in Alicante in Spanien. Die Anmeldung kostet hier pro Marke 975,- € plus 1.100,- € für die Markeneintragung. Jede weitere Klasse kostet 200,- €. Mit der Eintragung ist die Marke in allen EU- Staaten geschützt. Eine Anmeldung in den einzelnen Staaten ist also nicht mehr erforderlich. Die vorherige Überprüfung, ob nicht schon eine identische Marke in einem der EU- Staaten eingetragen ist, ist hier allerdings sehr wichtig. Wenn dies nämlich der Fall ist und Widerspruch eingelegt wird, würde die Anmeldung zurückgewiesen werden.

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Ist es auch möglich eine Marke international schützen zu lassen?

Ja, das funktioniert aber nur, wenn schon nationaler Markenschutz besteht. Dies ist Voraussetzung für den internationalen Markenschutz. Der Vorteil der internationalen Marke ist jedoch, dass die Anmeldung nicht wie bei der EU- Marke zurückgewiesen wird, wenn sich herausstellt, dass in einem Land bereits eine identische Markeneingetragung besteht. Und, es ist möglich die einzelnen Länder, in denen der Schutz bestehen soll, zu bestimmen.
Zuständig für den internationalen Schutz ist das internationale Büro der WIPO in Genf. Amtssprache ist hier Englisch und Französisch. Rechtliche Grundlage ist das Madrider Markenabkommen und das gleichnamige Protokoll.
Die Anmeldung läuft über das DPMA in München. Die Anmeldung kostet für die ersten drei Klassen 653,- SFR, für eine Marke in farbiger Darstellung 903,- SFR, plus 73,- SFR für jedes Land in dem die Marke geschützt werden soll (einige Länder erheben noch individuelle Zusatzgebühren). Für jede weitere Klasse kommen noch 73,- SFR hinzu (€= x 0,69).

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Ist denn eine Markenrecherche durch eine Anwaltskanzlei sinnvoll?

Ja, vor Anmeldung einer Marke, ist eine Recherche dringend zu empfehlen. Die meisten Markenprozesse werden geführt, weil eine Identitäts- und Ähnlichkeitsrecherche nicht durchgeführt worden ist. Hat der Beklagte, der unter anderem auch auf Schadensersatz verklagt wird, eine Markenrecherche durchführen lassen, kann er so nachweisen, dass er nicht fahrlässig gehandelt hat. Die Rechtsfolgen wegen der Verletzung einer fremden Marke lassen sich so also stark begrenzen.
Im übrigen werden die Anmeldekosten nicht zurückerstattet, wenn die Anmeldung wegen einer kollidierenden Marke zurückgewiesen wird.


Ist es auch sinnvoll darüber hinaus, die eingetragene Marke beobachten zu lassen?

Ja, neu eingetragene Marken können innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung auf Antrag gelöscht werden. Deshalb ist es wichtig, laufend die Eintragung neuer Marken zu kontrollieren.

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Was ist der Unterschied zwischen einem Anwalt und einem Patentanwalt?

Der Patentanwalt hat ein technisches oder naturwissenschaftliches Studium absolviert sowie eine Ausbildung im allgemeinen Recht. Wenn jemand eine technische Erfindung zum Patent anmelden möchte, ist es notwendig, dass der Patentanwalt diese Erfindung auch technisch versteht, um sie so mit eventuell schon vorhandenen Erfindungen vergleichen zu können. Ein Rechtsanwalt (Anwalt) hat ein rechtswissenschaftliches Studium absolviert. Er kennt sich z. B. aus im Markenrecht und kann abschätzen wann die Rechte einer eingetragenen Marke verletzt werden und welche Instrumentarien zur Verfügung stehen um gegen eine Rechtsverletzung vorzugehen.

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